Sachgebiete / Sachgebiet 5

Unfallverhütung

DGUV Vorschrift 23, Einweisung ins Objekt, Ausrüstung, Hunde, Alleinarbeit und das Verhalten bei Gefahr.

Offizieller Name: „Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste“ (§ 7 Nr. 5 BewachV).

Beispielfragen mit Lösung

Geltende Vorschrift1 Punkt

Welche Unfallverhütungsvorschrift gilt speziell für Wach- und Sicherungsdienste?

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Richtig: Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“. Für Wach- und Sicherungsdienste gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie regelt zum Beispiel Einweisung, Ausrüstung und den Umgang mit Hunden und Schusswaffen. Daneben gilt die allgemeine DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Einweisung ins Objekt1 Punkt

Eine Sicherheitskraft soll zum ersten Mal in einem Lagerhaus Streife gehen. Was muss vorher geschehen?

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Richtig: Sie muss in das Objekt und seine besonderen Gefahren eingewiesen werden. Nach der DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Sicherheitskräfte vor Aufnahme der Tätigkeit in das Objekt und seine besonderen Gefahren eingewiesen werden, zum Beispiel Stolperstellen, Gefahrstoffe, Fluchtwege oder Maschinen. Das ist besonders wichtig, wenn jemand allein und nachts arbeitet.

Alkohol und Drogen1 Punkt

Was gilt für Alkohol und andere berauschende Mittel im Wachdienst?

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Richtig: Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden. Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen sich Versicherte durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Im Wachdienst, wo schnelle und richtige Entscheidungen nötig sind, gilt deshalb praktisch: kein Alkohol im Dienst.

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