Sachgebiete / Sachgebiet 3

BGB

Besitz und Eigentum, Hausrecht, Besitzwehr und Besitzkehr, Notwehr und Notstand im BGB, Selbsthilfe und Schadensersatz.

Offizieller Name: „Bürgerliches Gesetzbuch“ (§ 7 Nr. 3 BewachV).

Beispielfragen mit Lösung

Besitzkehr1 Punkt

Ein Ladendieb rennt mit einer gestohlenen Jacke aus dem Geschäft. Die Sicherheitskraft holt ihn sofort ein und nimmt ihm die Jacke wieder ab. Auf welches Recht kann sie sich dabei stützen?

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Richtig: Auf die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB. Wird eine bewegliche Sache durch verbotene Eigenmacht weggenommen, darf der Besitzer sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB). Die Sicherheitskraft darf dieses Recht für den Ladeninhaber ausüben (§ 860 BGB). Die Gewalt muss verhältnismäßig bleiben.

Hausrecht1 Punkt

Was versteht man unter dem Hausrecht?

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Richtig: Das Recht des Eigentümers oder Besitzers, zu bestimmen, wer ein Grundstück oder Gebäude betreten und sich dort aufhalten darf. Das Hausrecht ist die Befugnis des Eigentümers oder Besitzers, über das Betreten und den Aufenthalt in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück zu entscheiden. Es ergibt sich aus Eigentum und Besitz (zum Beispiel §§ 858 ff., 903, 1004 BGB). Der Inhaber kann es auf die Sicherheitskraft übertragen. Wer trotz Aufforderung nicht geht, kann sich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) strafbar machen.

Selbsthilfe2 Punkte

Unter welchen zwei Voraussetzungen ist Selbsthilfe nach § 229 BGB erlaubt? Wählen Sie 2 Antworten.

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Richtig: Obrigkeitliche Hilfe, zum Beispiel durch Polizei oder Gericht, ist nicht rechtzeitig zu erlangen und Ohne sofortiges Eingreifen besteht die Gefahr, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 230 BGB darf die Selbsthilfe nicht weiter gehen als nötig. Wer jemanden festhält, muss unverzüglich das Gericht beziehungsweise die Polizei einschalten.

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