Sachgebiete / Sachgebiet 1

Öffentliche Sicherheit & Gewerberecht

Erlaubnis nach § 34a GewO, Unterrichtung und Sachkundeprüfung, Bewachungsverordnung, Jedermannsrechte und die Abgrenzung zur Polizei.

Offizieller Name: „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht“ (§ 7 Nr. 1 BewachV). Dieses Sachgebiet ist ein Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.

Beispielfragen mit Lösung

Erlaubnis nach § 34a GewO1 Punkt

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO?

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Richtig: Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO braucht, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, also der Unternehmer des Bewachungsgewerbes. Angestellte Sicherheitskräfte brauchen keine eigene Erlaubnis. Sie müssen je nach Tätigkeit aber die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung nachweisen (§ 34a Abs. 1a GewO). Wer nur sein Eigentum bewacht, handelt nicht für fremde Personen.

Tätigkeiten mit Sachkundeprüfung2 Punkte

Für welche zwei Tätigkeiten ist die bestandene Sachkundeprüfung vorgeschrieben? Wählen Sie 2 Antworten.

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Richtig: Schutz vor Ladendieben und Bewachung im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek. § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO nennt die Tätigkeiten, für die zusätzlich zur Unterrichtung die Sachkundeprüfung nötig ist: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie leitende Funktionen bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Für einen Pförtnerdienst in einem nicht öffentlich zugänglichen Gebäude reicht in der Regel die Unterrichtung.

Befugnisse von Sicherheitskräften1 Punkt

Auf welche Rechte kann sich eine Sicherheitskraft im Bewachungsgewerbe bei ihrer Arbeit stützen?

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Richtig: Auf die Rechte, die jeder Bürger hat (Jedermannsrechte), und auf Rechte, die ihr der Auftraggeber überträgt, zum Beispiel das Hausrecht. Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei. Sie handeln mit den Jedermannsrechten, also Rechten, die jeder Mensch hat (zum Beispiel Notwehr, Notstand, vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO), und mit Rechten, die der Auftraggeber ihnen überlässt, vor allem dem Hausrecht. Eine Durchsuchung gegen den Willen einer Person ist ihnen nicht erlaubt.

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