Welche zwei Voraussetzungen gehören zur Notwehr nach § 32 StGB? Wählen Sie 2 Antworten.
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Sachgebiete / Sachgebiet 4
Notwehr, Nothilfe und Notstand, vorläufige Festnahme nach § 127 StPO, wichtige Straftaten und das Waffenrecht im Wachdienst.
Offizieller Name: „Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen“ (§ 7 Nr. 4 BewachV).
Welche zwei Voraussetzungen gehören zur Notwehr nach § 32 StGB? Wählen Sie 2 Antworten.
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Richtig: Es liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor und Die Verteidigung ist erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Sie ist auch zugunsten anderer möglich (Nothilfe). Der Angreifer muss nicht schuldhaft handeln: Auch gegen Betrunkene oder Kinder ist Notwehr möglich, allerdings muss man dann besonders zurückhaltend sein.
Ein Ladendieb wird auf frischer Tat gestellt und weigert sich, seinen Ausweis zu zeigen. Was darf die Sicherheitskraft nach § 127 Abs. 1 StPO tun?
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Erklärung zusätzlich in:
Richtig: Ihn vorläufig festnehmen und unverzüglich der Polizei übergeben. Nach § 127 Abs. 1 StPO darf jedermann eine Person vorläufig festnehmen, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Person muss unverzüglich der Polizei übergeben werden. Ein Recht zur Durchsuchung gibt § 127 StPO nicht, und Strafen darf nur ein Gericht verhängen.
Welche Aussage zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung ist richtig?
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Richtig: Zum Führen einer Schusswaffe braucht man einen Waffenschein; eine Waffenbesitzkarte allein reicht nicht. Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Besitz und Führen. Für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe braucht man eine Waffenbesitzkarte, für das Führen außerhalb der eigenen Räume einen Waffenschein (§ 10 WaffG). Für Schreckschusswaffen braucht man zum Führen den Kleinen Waffenschein. Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erlaubt das Führen von Waffen nicht.
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