Sachgebiete / Sachgebiet 2

Datenschutz

Personenbezogene Daten, DSGVO und BDSG, Videoüberwachung, Verschwiegenheit und der richtige Umgang mit Besucherdaten.

Offizieller Name: „Datenschutzrecht“ (§ 7 Nr. 2 BewachV).

Beispielfragen mit Lösung

Personenbezogene Daten1 Punkt

Was sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?

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Richtig: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören zum Beispiel Name, Autokennzeichen, Fotos aus der Videoüberwachung oder Einträge im Besucherbuch. Gesundheitsdaten sind eine besondere, besonders geschützte Art davon. Daten über Unternehmen sind keine personenbezogenen Daten.

Videoüberwachung2 Punkte

Ein öffentlich zugänglicher Eingangsbereich wird mit Kameras überwacht. Welche zwei Aussagen sind richtig? Wählen Sie 2 Antworten.

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Richtig: Auf die Videoüberwachung und den Verantwortlichen muss frühzeitig und gut erkennbar hingewiesen werden und Die Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Nach § 4 Abs. 2 BDSG müssen der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen frühzeitig erkennbar gemacht werden, zum Beispiel mit einem Hinweisschild. Nach § 4 Abs. 5 BDSG sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Aufnahmen eigenmächtig zu veröffentlichen ist unzulässig. Die Weitergabe an die Polizei ist dagegen möglich.

Weitergabe von Daten1 Punkt

Ein Unbekannter ruft an und möchte wissen, welche Besucher heute im Objekt waren. Wie verhält sich die Sicherheitskraft richtig?

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Richtig: Sie gibt keine Auskunft, denn Daten dürfen nur mit Rechtsgrundlage oder Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet und weitergegeben werden, wenn eine Rechtsgrundlage besteht, zum Beispiel eine Einwilligung oder eine gesetzliche Pflicht (Art. 6 DSGVO). Ein unbekannter Anrufer hat keinen Anspruch auf Auskunft über Besucher. Die Sicherheitskraft verweist an den Auftraggeber oder ihren Vorgesetzten.

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